Anspruch
Personenkreis
Der Anspruch muss primär durch die leiblichen Eltern geltend gemacht werden. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, können aber auch folgende Personen die Familienzulagen anmelden:
- Adoptiveltern
- Stiefeltern, sofern das Kind mit ihnen im gleichen Haushalt lebt
- Grosseltern, sofern sie zum überwiegenden Teil für den Unterhalt aufkommen
- Geschwister, sofern sie zum überwiegenden Teil für den Unterhalt aufkommen
- Pflegeeltern, sofern das Kind zur dauernden unentgeltlichen Pflege aufgenommen wurde
Anspruchskonkurrenz
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Reihenfolge:
- Die erwerbstätige Person.
- Die Person, die das Sorgerecht hat oder bis zur Mündigkeit hatte.
- Die Person, bei der das Kind lebt oder bis zur Mündigkeit lebte.
- Die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
- Die Person, die das höhere Einkommen als Arbeitnehmende/Arbeitnehmender erzielt.
- Die Person, die das höhere Einkommen als Selbständigerwerbende/Selbständigerwerbender erzielt.
Eine provisorische Prüfung der Erstanspruchsberechtigung können Sie hier vornehmen.
Mindesteinkommen
Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende, die einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV (CHF {{jährl. Mindesteink. AN}} pro Jahr bzw. CHF {{monatl. Mindesteink. AN }} pro Monat, gültig ab 01.01.2025) erzielen. Der Anspruch entsteht und erlischt gleichzeitig mit dem Anspruch auf Einkommen.
Änderungen melden
Wenn Familienzulagen ausgerichtet werden, müssen Sie und Ihr Arbeitgeber der Familienausgleichskasse jede Änderung, welche die Anspruchsvoraussetzungen beeinflusst, schriftlich melden. Um allfällige Falschzahlungen zu verhindern, muss dies rasch geschehen. Folgende Beispiele können zu Anpassungen der Familienzulagen führen:
- Austritte – Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- Zivilstandsänderungen – auch freiwillige Trennungen
- Obhut- oder Sorgerechtswechsel
- Adressänderungen
- Einkommensveränderungen der Elternteile
- Erwerbsaufnahme der Elternteile
- Krankheit/Unfall/unbezahlter Urlaub über 3 Monate
- Ausbildungsunterbruch oder -abbruch vom Kind
- Einkommen vom Kind über CHF {{monatl. Max. Eink. Kind }} pro Monat
- Todesfall
Berechnung
Ansätze
Die Familienzulagen im Kanton Basel-Stadt betragen monatlich
- CHF {{KIZ}} für Kinder bis 16 Jahre (Kinderzulagen);
- CHF {{Ausbildungszulage }} für Kinder in Ausbildung von 16 bis 25 Jahre (Ausbildungszulagen).
- CHF {{Ausbildungszulage }} für Kinder in einer nachobligatorischen Ausbildung von 15 bis 16 Jahre (Ausbildungszulagen).
Ist das Kind erwerbsunfähig, besteht Anspruch auf Kinderzulagen in der Höhe von CHF {{KIZ}} bis zum 20. Altersjahr.
Werden die Familienzulagen während des ganzen Monats bezogen, werden immer die vollen Beträge ausbezahlt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung (z.B. 50%) werden CHF {{KIZ}} bzw. CHF {{Ausbildungszulage }} Familienzulagen pro Monat und Kind ausgerichtet.
Bei Ein- und Austritten während eines Monats, werden die Zulagen pro rata ausgerichtet. Die Tagessätze betragen:
- CHF {{KIZ/Tag}} bei Kinderzulagen
- CHF {{Ausbildungszulagen/Tag}} bei Ausbildungszulagen
Die Monatszulage wird durch 30 Tage geteilt und mit der Anzahl der Kalendertage multipliziert. Ein Monat entspricht dabei immer 30 Tagen.
Was gilt als Ausbildung
Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Dabei muss der Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmachen. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt z.B. für folgende Ausbildungen (Aufzählung ist nicht abschliessend):
- Schulunterricht
- Lehre
- Studium
- Fernstudium
- Sprachaufenthalt
- Etc.
Es besteht kein Anspruch auf Familienzulagen, wenn das Kind während der Ausbildung ein Brutto-Erwerbseinkommen von CHF {{monatl. Max. Eink. Kind }} pro Monat bzw. CHF {{jährl. Max. Eink. Kind }} pro Jahr und mehr verdient.
Differenzzulage
Arbeiten die bezugsberechtigten Personen in zwei verschiedenen Kantonen mit unterschiedlichen Ansätzen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Differenzbetrag, um den der im anderen Kanton höher ist. Dieser Zweitanspruch wird Differenzzulage genannt.
Beispiel:
- Eine Familie mit einem Kind lebt im Kanton Aargau.
- Der Kindsvater arbeitet im Wohnkanton vom Kind und ist somit der Erstanspruchsberechtige.
- Die Kinderzulage im Kanton Aargau beträgt CHF 200 pro Monat.
- Die Kindsmutter arbeitet im Kanton Basel-Stadt und ist somit die Zweitanspruchsberechtigte. Sie hat im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf eine Differenzzulage von CHF 75 pro Monat.
Anmeldung
Neuanmeldung (Erstanspruch)
Die Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Dieser ergänzt das Anmeldeformular und sendet es seiner zuständigen Familienausgleichskasse weiter.
Die Familienausgleichskasse bewilligt einen allfälligen Anspruch auf Familienzulagen mit einem Zulagenentscheid. Dieser Entscheid bildet für Ihren Arbeitgeber die Grundlage zur Ausrichtung der Familienzulagen (vorzugsweise mit den Lohnzahlungen).
Differenzzulage beantragen (Zweitanspruch)
Arbeiten Sie im Kanton Basel-Stadt, verdienen mehr als CHF {{monatl. Mindesteink. AN }} pro Monat bzw. CHF {{jährl. Mindesteink. AN}} pro Jahr und ist der andere Elternteil ausserhalb des Kantons Basel-Stadt für den Bezug der Kinder- oder Ausbildungszulage erstanspruchsberechtigt?
Dann melden Sie sich für den Bezug von Differenzzulagen direkt bei Ihrem Arbeitgeber. Dieser sendet das entsprechende Antragsformular zur Anspruchsprüfung seiner zuständigen Familienausgleichskasse.
Gesuch um Drittauszahlung
Werden bereits zugesprochene Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse des Kindes verwendet, so kann das Kind bzw. der gesetzliche Vertreter verlangen, dass ihm/ihr die Familienzulagen ausgerichtet werden. Verwenden Sie dazu das Gesuch um Drittauszahlung.
Die Tatsache, dass die Familienzulagen der Person, die das Kind betreut, nicht ausgerichtet werden, ist glaubhaft zu machen. Nebst dem Gesuch um Drittauszahlung von Familienzulagen sind folgende Dokumente einzureichen:
- ist eine Bestätigung der Alimenteninkassostelle, wonach die Unterhaltsbeiträge für das Kind/die Kinder nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig bezahlt werden oder
- Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass die Zahlungen nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig eingehen.
Internationale Bestimmungen
Kinder im Ausland
Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist möglich, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.
Bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, werden während höchstens fünf Jahren Ausbildungszulagen ausgerichtet.
Bilaterales Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU/EFTA
Unter das Freizügigkeitsabkommen fallen Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Staaten sowie Flüchtlinge oder Staatenlose, die im Gebiet der Schweiz oder der Europäischen Gemeinschaft arbeiten. Das Freizügigkeitsabkommen ist nicht anwendbar bei Kindern von Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz in der EU oder bei Kindern von Staatsangehörigen der EU oder Schweiz mit Wohnsitz ausserhalb der EU.
Prüfen Sie anhand der nachfolgenden Tabelle, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen erfüllt sind:
Erläuterung Erstanspruch
Eine anspruchsberechtigte Person geht im Wohnsitzland der Kinder einer Erwerbstätigkeit nach oder erfüllt dort einen der Erwerbstätigkeit gleichgestellten Tatbestand, indem sie beispielsweise Leistungen aufgrund Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall, Invalidität oder Elternzeit bezieht. Die Zulagen müssen somit im Wohnsitzland der Kinder bezogen werden. Grundlage dafür bildet das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU.
Empfehlung zum Zweitanspruch (*Differenzzulagen)
Sind die Zulagen im Wohnsitzland kleiner als die Zulagen in der Schweiz, besteht hier Anspruch auf sogenannte Differenzzulagen. Beantragen Sie diese einmal jährlich und erst nach Ablauf eines ganzen Kalenderjahres. Senden Sie uns dazu bitte eine Bestätigung der auszahlenden Behörde vom Wohnsitzland (wie z.B. in Frankreich die "attestation destinée à l'organisme étranger"). Diese Bestätigung muss detaillierte Angaben über die bezogenen Leistungen pro Kind und pro Zeitspanne enthalten.
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