In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 hat die Schweizer Bevölkerung die Vorlage für einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub mit über 60 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Die in der Schweiz erwerbstätigen Väter erhalten bei Geburt eines Kindes neu zwei Wochen Zeit für die Familie.
Die Anpassung im Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung (EOG) sowie die notwendigen Verordnungsbestimmungen treten per 1. Januar 2021 in Kraft.
Das Merkblatt 6.04 Vaterschaftsentschädigung gültig ab 01.01.2021 liegt nun vor.
Übersicht
Anspruchsberechtige
Väter, welche die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen:
- In den letzten 9 Monaten vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert waren
- Während dieser 9 Monate mindestens 5 Monate lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind
- Am Tag der Geburt ihres Kindes Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbend sind oder die bis zum Tag der Geburt ihres Kindes ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen oder zumindest Anspruch darauf hatten.
Anmeldung und Zuständigkeit
Eine Anmeldung kann erst erfolgen, nachdem alle 14 Urlaubstage bezogen worden sind oder nachdem die 6-monatige Rahmenfrist abgelaufen ist.
Zuständig ist die Ausgleichskasse jenes Arbeitgebers, bei dem der letzte Urlaubstag bezogen worden ist.
Anspruchdauer
Die 14 Taggelder der Vaterschaftsentschädigung können innert 6 Monaten, ab dem Tag der Geburt des Kindes, als Einzeltage, blockweise oder am Stück bezogen werden.
Höhe der Vaterschaftsentschädigung
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Brutto-Erwerbseinkommens, welches der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat, höchstens jedoch CHF 196.00 pro Tag.
Geldempfänger
Grundsätzlich erhält der Vater die Vaterschaftsentschädigung. Leistet der Arbeitgeber während des Vaterschaftsurlaubs Lohnfortzahlungen, die mindestens der Höhe der Vaterschaftsentschädigung entsprachen, wird die Entschädigung dem Arbeitgeber ausgerichtet.